Bismarcks Eröffnung der Konferenz
Eröffnungsrede zur Berliner Afrika-Konferenz von Otto von Bismarck, Kanzler des Deutschen Reiches, am 15. November 1884 im Palais des Reichskanzlers
Bei der Einladung zu der Konferenz hat sich die Kaiserliche Regierung von der Überzeugung leiten lassen, dass alle eingeladenen Regierungen den Wunsch teilen, den Eingeborenen Afrikas den Anschluss an die Zivilisation zu ermöglichen, indem das Innere dieses Kontinents für den Handel erschlossen wird, indem man seinen Bewohnern Bildungsmöglichkeiten verschafft, indem man Missionen und Unternehmen dazu ermutigt, die notwendigen Kenntnisse zu verbreiten, und indem man auf die Beseitigung der Sklaverei, vor allem des Sklavenhandels mit Schwarzen hinwirkt, dessen schrittweise Abschaffung schon auf dem Wiener Kongress 1815 als eine heilige Verpflichtung aller Mächte verkündet wurde.
Das Interesse, das alle zivilisierten Nationen der materiellen Entwicklung Afrikas entgegenbringen, gewährleistet ihre Zusammenarbeit bei der Aufgabe, die Handelsbeziehungen mit diesem Teil der Welt zu regeln. Da das System, das nun seit Jahren in den Beziehungen der westlichen Mächte mit den Ländern Ostasiens etabliert ist, nämlich die Handelsrivalitäten auf ein legitimes Maß an Konkurrenz zu beschränken, bisher die besten Resultate erbracht hat, hält es die Regierung Seiner Kaiserlichen Majestät für vertretbar, den Mächten zu empfehlen, das gleiche System, gegründet auf die Gleichberechtigung und die Solidarität der Interessen aller Handel treibenden Nationen, auf Afrika anzuwenden, wenn auch in den für diesen Kontinent geeigneten Formen.
Die Kaiserliche Regierung hat bei den Mächten sondiert, welcher Modus am zweckmäßigsten wäre, die Idee in die Tat umzusetzen. Nachdem sie bei der französischen Regierung völlige Übereinstimmung mit ihrer Beurteilung festgestellt hatte, wurde sie von Seiner Majestät dem Kaiser ermächtigt, die Mächte, die geneigt erschienen, sich dieser Übereinkunft anzuschließen, zu einer gemeinsamen Konferenz einzuladen, um zu beraten, welche Beschlüsse auf der Grundlage des in den Einladungsschreiben vorgeschlagenen Programms gefasst werden könnten. Der grundlegende Gedanke dieses Programms besteht darin, allen Handel treibenden Nationen den Zugang zum Inneren Afrikas zu erleichtern. Zu diesem Zwecke wäre es wünschenswert, den für das Innere bestimmten Waren an der gesamten Küste Afrikas die freie Durchfuhr zu sichern. Da die Tragweite dieser Frage jedoch über das Programm der Konferenz hinausgeht, beschränkt sich die Kaiserliche Regierung an dieser Stelle darauf, den Wunsch zum Ausdruck zu bringen, dass die Konferenz zu Verhandlungen zwischen den an einer Regelung dieses völkerrechtlich relevanten Punktes interessierten Staaten führen möge, damit den kommerziellen Erfordernissen hinsichtlich des Transits in Afrika Rechnung getragen wird.
Das Programm der Konferenz bezieht sich nicht nur auf die Freiheit des Handels im Becken des Kongo und im Bereich seiner Mündung. Infolgedessen wird sich die Regierung Seiner Kaiserlichen Majestät beehren, für die Beratungen der Konferenz den Entwurf einer Deklaration vorzulegen, die sich mit der Freiheit des Handels in diesem Teil Afrikas befasst, wobei der Entwurf folgende Vorschläge enthält: Jede Macht, die in diesem Gebiet Souveränitätsrechte ausübt oder ausüben wird, soll allen Flaggen ohne Unterschied freien Zugang gewähren. Sie soll dort weder Monopole einräumen noch Unterschiede in der Behandlung machen. Alle Gebühren außer solchen, die als Entgelt für im Interesse des Handels getätigte Ausgaben erhoben werden, sollen untersagt sein. Alle Mächte, die Rechte oder Einfluss in den Gebieten ausüben, die das Becken des Kongo und seiner Mündung bilden, verpflichten sich, an der Unterdrückung der Sklaverei in diesen Ländern mitzuwirken, und die Arbeit der Missionen beziehungsweise Einrichtungen zu fördern und zu unterstützen, die der Unterrichtung der Eingeborenen dienen und ihr Verständnis und ihre Wertschätzung der Vorteile der Zivilisation wecken.
Als der Wiener Kongress die Freiheit der Schifffahrt für die Ströme postulierte, die durch das Territorium mehrerer Staaten fließen, sollte damit die Monopolisierung von Vorteilen verhindert werden, die einem Wasserlauf wesensmäßig innewohnen. Dieses Prinzip hat in Europa und in Amerika Eingang in das Staatsrecht gefunden. Deshalb würde sich die deutsche Regierung bereitwillig Vorschlägen anschließen, die darauf abzielen, die Frage der Freiheit der Schifffahrt auf allen Strömen Afrikas außerhalb der Konferenz zu regeln. Da sich das Programm der Konferenz aber auf die Freiheit der Schifffahrt auf dem Kongo und dem Niger beschränkt, betrifft der Entwurf einer vorläufigen Schifffahrtsakte, den sich die Regierung Seiner Kaiserlichen Majestät vorzulegen beehren wird, nur diese beiden Ströme und ihre Nebenflüsse.
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Die natürliche Entwicklung des Handels in Afrika lässt den völlig legitimen Wunsch aufkommen, die zur Stunde noch unerforschten und noch nicht in Besitz genommenen Gebiete für die Zivilisation zu erschließen. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, die sich aus der Tatsache einer neuen Besitzergreifung ergeben könnten, sind die Regierungen Frankreichs und Deutschlands der Meinung, dass es zweckmäßig wäre, sich über die Beachtung von Formalitäten zu einigen, die als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit neuer Besitzergreifungen an den Küsten Afrikas gelten können. Die Mitglieder der Konferenz werden Gelegenheit haben, sich untereinander über Fragen zu verständigen, die mit der Demarkation der kolonialen Erwerbungen ihrer Länder oder der Behandlung ihrer jeweiligen Staatsangehörigen zusammenhängen; es fällt allerdings nicht unter die Befugnisse der Versammlung, über die Rechtsgültigkeit früherer Inbesitznahmen zu entscheiden. Lediglich in Bezug auf die künftige Verfahrensweise darf ich der Konferenz den Entwurf einer Deklaration vorlegen, die vorsieht, dass ab jetzt die Rechtsgültigkeit einer neuen Inbesitznahme der Beachtung bestimmter Formen unterliegen soll, wie etwa der gegenseitigen Unterrichtung, so dass die anderen Mächte in den Stand gesetzt werden, diesen Akt anzuerkennen oder ihre Einwände zu formulieren. Damit eine Besitzergreifung als effektiv angesehen werden kann, erscheint es darüber hinaus als wünschenswert, dass der Besitznehmer in einer angemessenen Frist durch die Einrichtung konkreter Institutionen den Willen und die Fähigkeit zum Ausdruck bringt, seine Rechte hier auszuüben und den sich daraus ergebenden Pflichten nachzukommen.
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Meine Herren, das Interesse, das alle auf dieser Konferenz vertretenen Nationen an der Entwicklung der Zivilisation in Afrika haben – ein Interesse, das unaufhörlich durch kühne Forschungsunternehmungen, durch Handelsaktivitäten und durch die Opfer und Anstrengungen bekundet wird, die jede Nation für eines dieser Ziele erbringt – bietet uns die Gewähr für einen erfolgreichen Verlauf unserer Arbeit, die wir unternehmen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu regeln und voranzutreiben, die unsere Nationen mit diesem Kontinent unterhalten, und um gleichzeitig der Sache des Friedens und der Humanität zu dienen.
In: J. Suret-Canale / Frank Thomas Gatter (Hrsg.) Protokolle und Generalakte der Berliner Afrika-Konferenz, 1884-1885, Bremen 1984, S. 101-106
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